Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann’sche Stiftung
Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann’sche Stiftung
Allgemeine Informationen
Die Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann`sche Stiftung wurde im Jahr 1916 errichtet und ist eine gemeinnützige Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015. Ihr Zweck besteht in der finanziellen Unterstützung bedürftiger Angehöriger der Universität Wien, der Medizinischen Universität Wien und der Technischen Universität Wien.
Unterstützt werden
- in erster Linie bedürftige Universitätsprofessor*innen (aktive, emeritierte oder im Ruhestand befindliche, ordentliche und außerordentliche Universitätsprofessor*innen unterschiedlicher Art nach früherem Recht, Universitätsprofessor*innen nach UG 2002 und universitätsangehörige Habilitierte mit dem Titel „außerordentliche*r Universitätsprofessor*in“) sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen;
- in zweiter Linie bedürftige Angehörige des sonstigen wissenschaftlichen Personals sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen;
- in dritter Linie bedürftige nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen.
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Dekan und zwei Vizedekanen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Derzeit sind im Stiftungsvorstand:
- Dekanin Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud (Vorsitzende)
- Vizedekan Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel
- Vizedekan Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M.
Anträge auf finanzielle Unterstützung
Anträge auf finanzielle Unterstützung können jederzeit und formlos per Email an den Stiftungsvorstand (pA Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Institut für Zivilrecht, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, brigitta.zoechling-jud@univie.ac.at) gerichtet werden.
Erforderlich sind
- Angaben über die Höhe der beantragten Mittel
- eine Begründung der Bedürftigkeit (Darstellung der finanziellen Situation des Antragstellers)
- Angaben über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Mittel
Über die Gewährung von Unterstützungen entscheidet der Stiftungsvorstand nach freiem, redlichem Ermessen. Kein Antragsteller hat Anspruch auf Zuerkennung einer Unterstützungsleistung.
Satzung
Die Satzung der Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann`sche Stiftung finden Sie hier.