Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann’sche Stiftung
Allgemeine Informationen
Die Professor Dr. Eduard und Wanda Lippmann`sche Stiftung wurde im Jahr 1916 errichtet und ist eine gemeinnützige Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015. Ihr Zweck besteht in der finanziellen Unterstützung bedürftiger Angehöriger der Universität Wien, der Medizinischen Universität Wien und der Technischen Universität Wien.
Unterstützt werden
- in erster Linie bedürftige Universitätsprofessor*innen (aktive, emeritierte oder im Ruhestand befindliche, ordentliche und außerordentliche Universitätsprofessor*innen unterschiedlicher Art nach früherem Recht, Universitätsprofessor*innen nach UG 2002 und universitätsangehörige Habilitierte mit dem Titel „außerordentliche*r Universitätsprofessor*in“) sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen;
- in zweiter Linie bedürftige Angehörige des sonstigen wissenschaftlichen Personals sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen;
- in dritter Linie bedürftige nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter sowie deren bedürftige Witwer, Witwen und Waisen.
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Dekan und zwei Vizedekanen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Derzeit sind im Stiftungsvorstand:
- Dekanin Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud (Vorsitzende)
- Vizedekan Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel
- Vizedekan Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M.
Anträge auf finanzielle Unterstützung
Anträge auf finanzielle Unterstützung können jederzeit und formlos per Email an den Stiftungsvorstand (pA Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Institut für Zivilrecht, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien, brigitta.zoechling-jud@univie.ac.at) gerichtet werden.
Erforderlich sind
- Angaben über die Höhe der beantragten Mittel
- eine Begründung der Bedürftigkeit (Darstellung der finanziellen Situation des Antragstellers)
- Angaben über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Mittel
Über die Gewährung von Unterstützungen entscheidet der Stiftungsvorstand nach freiem, redlichem Ermessen. Kein Antragsteller hat Anspruch auf Zuerkennung einer Unterstützungsleistung.